Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
Mit Bescheid vom 14.01.2009 stellte die Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie das Merkzeichen "G" fest. Den im August 2009 gestellten Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 16.12.2009); der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 10.02.2010).
Der Kläger hat am 30.04.2010 vor dem Sozialgericht (
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