LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2012
L 12 AS 1762/12 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 356/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2012 (L 12 AS 1762/12 B) - DRsp Nr. 2012/20792

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1762/12 B

DRsp Nr. 2012/20792

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm geführte Klageverfahren zu bewilligen ist.

Der Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Klage vom 25.04.2012 hat er sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten vom 22.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012 gewendet. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren. Die PKH-Erklärung nebst Belegen werde nachgereicht. Diese ist am 04.05.2012 beim Sozialgericht (SG) Aachen eingegangen. Auf Anforderung des Gerichts sind weitere Belege (aktuelle Verdienstbescheinigung, Versicherungsbescheinigung, Kreditvertrag) am 31.07.2012 übersandt worden.

Das SG Aachen hat Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.08.2012 ab 04.05.2012 bewilligt, da (erst) ab diesem Zeitpunkt eine hinreichende Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sei.