Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) für ein Klageverfahren (S 21 AS 859/11 SG Aachen). In diesem Verfahren war die Höhe der nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zu bewilligenden Leistungen im Streit.
Das Klageverfahren, in dem der Beschwerdeführer mit Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.11.2011 im Wege der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, endete durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Termin vom 03.02.2012.
Mit Kostenrechnung vom 22.02.2012 beantragte der Beschwerdeführer, die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3103 VV- RVG | 190,00 EUR |
60 v.H. Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV- RVG | 114,00 EUR |
Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 VV- RVG | 220,00 EUR |
Erledigungsgebühr gemäß Ziffer 1006 VV- RVG | 190,00 EUR |
Abwesenheitsgeld gemäß Ziffer 7005 VV- RVG | 20,00 EUR |
Fahrtkosten gemäß Ziffer 7003 VV- RVG |
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