LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2009
L 21 KR 44/09 SFB
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VK-46/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2009 (L 21 KR 44/09 SFB) - DRsp Nr. 2010/1386

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen L 21 KR 44/09 SFB

DRsp Nr. 2010/1386

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 27.03.2009 (VK 3-46/09) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen wird für notwendig erklärt.

Gründe:

I. Die Antragsstellerin und Beschwerdeführerin (AS), die u.a. nicht patentgeschützte Arzneimittel (Generika) produziert und vertreibt, begehrt - nachdem die Antragsgegnerinnen (AG) die Zuschläge auf die Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erteilt haben - die Feststellung, dass sie durch das Vergabeverfahren in ihren Rechten verletzt worden ist.