LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2011
L 19 AS 1304/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 881/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2011 (L 19 AS 1304/11 B) - DRsp Nr. 2011/20269

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1304/11 B

DRsp Nr. 2011/20269

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.05.2011 geändert.

Dem Kläger wird ab 17.03.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C, O, beigeordnet.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner am 23.02.2011 erhobenen Klage gegen die endgültige Festsetzung seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2009 bis 01.04.2010 und die Festsetzung eines Erstattungsbetrages von 620,58 EUR. Mit Bescheid vom 29.09.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2011 berücksichtigt der Beklagte monatliche Privatentnahmen i. H. v. 271,67 EUR abzgl. eines Freibetrages von 30,00 EUR für Versicherungen.

Mit seiner Klagebegründung hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte gehe unzutreffender Weise davon aus, der Kläger habe Privatentnahmen aus dem Unternehmen entnommen. Der Beklagte werte insofern die vorgelegte Gewinnermittlung des Steuerberaters falsch aus.

Mit Beschluss vom 18.05.2011 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24.02.2011 wegen Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Auf die Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.