LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2011
L 19 AS 1303/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 465/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2011 (L 19 AS 1303/11 B) - DRsp Nr. 2011/20268

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1303/11 B

DRsp Nr. 2011/20268

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.05.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.07.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner am 07.02.2011 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2011, mit dem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2009 endgültig festgesetzt und ein Erstattungsbetrag von 835,16 EUR festgestellt wurden.

Die Klage wird damit begründet, der Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass der Kläger, der selbständig ein Unternehmen betreibe, Privatentnahmen aus dem Unternehmen entnommen habe.

Mit Beschluss vom 18.05.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.07.2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zusteht. Das Klagebegehren bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).