LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2011
L 19 AS 1132/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 136/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2011 (L 19 AS 1132/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/17638

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1132/11 NZB

DRsp Nr. 2011/17638

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.05.2011 - S 14 AS 136/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 26.05.2011 hat das Sozialgericht die auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)) im Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 gerichtete Klage abgewiesen und weder im Tenor noch in den Gründen die Berufung zugelassen.

Gegen das am 30.05.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.06.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit der Abweichung des Sozialgerichts von den Maßstäben des Bundessozialgerichts im Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 sowie fehlerhafter Beweiswürdigung begründet.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.