LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2011
L 1 KR 129/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 123/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2011 (L 1 KR 129/11 B) - DRsp Nr. 2011/20270

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 129/11 B

DRsp Nr. 2011/20270

Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 19.02.2010 und 31.01.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist die Höhe der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.

Der Antragsteller war ab dem 13.11.2008 arbeitsunfähig und erhielt nach Ende der Entgeltfortzahlung von der Antragsgegnerin ab 25.12.2008 Krankengeld. Mit Bescheid vom 09.04.2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Untersuchung beim MDK ergeben habe, dass er ab dem 10.04.2009 wieder arbeitsfähig sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den 09.04.2009 hinaus könne nicht akzeptiert werden. Die Antragsgegnerin stellte die Krankengeldzahlung ein. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, woraufhin die Antragsgegnerin den Bescheid vom 09.04.2009 für sofort vollziehbar erklärte.