LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2013
L 11 KR 536/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 629/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2013 (L 11 KR 536/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/18031

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 536/12 B ER

DRsp Nr. 2013/18031

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist u.a. staatlich geprüfte Heilpraktikerin. Sie ist im Bereich Wirtschafts- und Finanzwissenschaften als Mentorin an der FernUni I und als Dozentin an der Fachhochschule für Finanzen in O tätig. In Nebentätigkeit ist sie selbständige Yogalehrerin.

Die Antragsgegnerin betreibt im Auftrag des Beigeladenen sowie anderer Krankenkassen die "Easy! Präventionskursdatenbank". Die in der Datenbank als zertifiziert gelisteten Kursangebote stellen Empfehlungen für die Krankenkasse hinsichtlich der Kostenübernahme für teilnehmende Versicherte dar.

Die Antragstellerin war seit 2007 mit einem Hatha-Yoga Kurs bei dem Antragsgegner zertifiziert. Die Zertifizierung dieses Kurses hatte das Ablaufdatum 21.07.2012. Zumindest seit dem 20.05.2012 wird der Kurs der Antragstellerin in der Datenbank mit dem Status "Zerifizierungsstatus: Abgelehnt" geführt.

Am 29.05.2012 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag,

1. 2.