LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2009
L 7 B 198/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 35/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2009 (L 7 B 198/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/17813

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 7 B 198/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/17813

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.04.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf (Fort)Zahlung der Grundsicherungsleistungen an den Antragsteller verneint.

Ein Anspruch des Antragstellers ergibt sich nicht aus § 86b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da nicht nachgewiesen ist, dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 23.01.2009, mit dem die Leistungen eingestellt wurden, Widerspruch eingelegt hat.