Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin(AGn) für eine Immunglobulin-Therapie mit einem Fertigarzneimittel zur Behandlung einer Augenerkrankung.
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