LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2011
L 19 AS 958/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 1632/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2011 (L 19 AS 958/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20334

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 958/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20334

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.05.2011 geändert. Der Beigeladene wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der Gemeinnützigen Wohnungs-Genossenschaft X in Höhe von insgesamt 1.326,00 EUR, einschließlich Aufnahmegebühr, ein Darlehen in Höhe von 546,00 EUR, zahlbar innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses und ein Darlehen von 78,00 EUR, zahlbar am 01.07.2011 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwältin B, L beigeordnet.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Verpflichtung die Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen vorläufig darlehensweise zu übernehmen.