LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2009
L 7 B 411/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 354/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2009 (L 7 B 411/08 AS ER) - DRsp Nr. 2010/6886

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen L 7 B 411/08 AS ER

DRsp Nr. 2010/6886

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.11.2008 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.07.2009 als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung monatlich 842,00 EUR (abzüglich der in diesem Zeitraum bereits gezahlten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zur Hälfte.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.