LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2013
L 19 AS 745/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1333/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2013 (L 19 AS 745/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/13924

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 745/13 B ER

DRsp Nr. 2013/13924

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2013 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Bis zum 28.02.2013 bezog der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Durch Bescheid vom 23.01.2013 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ab. Der Umzug sei zwar notwendig, die neue Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners sei aber unangemessen i.S.v. § 22 Abs. 4 SGB II. Die Wohnung, die der Antragsteller anmieten wolle, sei nach den Feststellungen des Antragsgegners hinsichtlich der Mietaufwendungen, d. h. des geforderten Heizkostenabschlags unangemessen. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragsgegners vom 19.03.2013 gegen den Bescheid vom 23.01.2013 als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Klage S 31 AS 1343/13.