LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.04.2011
L 19 AS 566/11 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 214/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.04.2011 (L 19 AS 566/11 B) - DRsp Nr. 2011/7824

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 566/11 B

DRsp Nr. 2011/7824

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat am 31.01.2011 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.02.2011 Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Durch Bescheid vom 23.02.2001 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR vorläufig in Form eines Darlehens für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2011 gewährt. Den am 11.03.2011 gestellten Befangenheitsantrag gegen den Kammervorsitzenden hat der Antragsteller am 28.03.2011 gegenüber dem Landessozialgericht zurückgenommen.

Am 30.03.2011 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht eine Untätigkeitsbeschwerde mit dem Begehren erhoben, das Sozialgericht zu verpflichten, innerhalb von sieben Tagen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuhelfen.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.