Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 31.07.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 15.04.2010 hat die Rechtsvorgängerin des heutigen Beschwerdegegners den am 08.04.2010 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfes abgelehnt und dessen Widerspruch mit Bescheid vom 31.05.2010 zurückgewiesen.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die gegen diese Entscheidung erhobene Klage vom 21.06.2010 hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Kläger hat gegen den ihm am 04.08.2010 zugestellten Beschluss am 10.08.2010 Beschwerde eingelegt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) aufweist.
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