LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.02.2012
L 18 KN 241/11 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 20/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.02.2012 (L 18 KN 241/11 B) - DRsp Nr. 2012/7888

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 241/11 B

DRsp Nr. 2012/7888

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt die Bewilligung von PKH nur in Betracht, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach scheidet vorliegend die Bewilligung von PKH aus, da es der beabsichtigten Rechtsverfolgung, der Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 04.10. und 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011, an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt.