LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.02.2011
L 8 R 974/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 100/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.02.2011 (L 8 R 974/10 B) - DRsp Nr. 2011/4111

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen L 8 R 974/10 B

DRsp Nr. 2011/4111

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2010 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger, vormalige geschäftsführende Gesellschafter der in Insolvenz geratenen D GmbH & Co. KG, haben im Ausgangsverfahren die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2008, begehrt. Mit diesem, an die KG bzw. deren Insolvenzverwalter gerichteten Bescheid - der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu 1) mit Schreiben der Beklagten vom 23.3.2009 übersandt - machte die Beklagte eine Beitragsnachforderung in Höhe von 37.160,24 Euro gegenüber der KG geltend. Nachdem die Kläger die Klage zurückgenommen haben, hat das Sozialgericht (SG) den Streitwert auf 37.160,24 Euro festgesetzt (Beschluss v. 27.10.2010).

Mit der Beschwerde begehren die Kläger die Festsetzung des Streitwerts auf lediglich 5.021,82 Euro. Nur in dieser Höhe sei wegen erfolgter Zahlungen bzw. Aufrechnungen die Forderung aus dem angefochtenen Bescheid streitig gewesen. Im Übrigen sei das Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme nicht gerichtskostenpflichtig. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Entscheidung v. 15.12.2010). Der Bezirksrevisor beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.