LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2011
L 19 AS 1956/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3674/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2011 (L 19 AS 1956/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/21483

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1956/11 B ER

DRsp Nr. 2011/21483

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U, L, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 24.09.2011 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die am 00.00.1983 geborene Antragstellerin ist bulgarische Staatsangehörige. Am 25.11.2008 reiste sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem am 00.00.1989 geborenen Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Vorsprache beim Ausländeramt der Stadt L gab sie im Juli 2011 keinen Grund der Einreise an. Ihr Vater war zuvor im August 2008 in die Bundesrepublik eingereist. Am 24.08.2011 wurde dem Vater der Antragstellerin eine unbefristete Arbeitsgenehmigung-EU erteilt.