LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2011
L 19 AS 1468/11 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 249/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2011 (L 19 AS 1468/11 B) - DRsp Nr. 2012/4726

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1468/11 B

DRsp Nr. 2012/4726

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.06.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger bezog im Jahr 2010 zusammen mit seiner Ehefrau von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.03.2011 bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

Am 02.09.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Bekleidung. Er trug vor, dass die Einnahme von Medikamenten wegen der Auswirkungen einer Bandscheibenerkrankung in den letzten Monaten zu einer Gewichtszunahme von 35 Kilogramm geführt habe. Er benötige dringend neue Bekleidung, wie z.B. Unterwäsche, Pullover, T-Shirts, Hemden, Hosen, eine Sommer- und Winterjacke. Wegen bevorstehender Aufenthalte in Kliniken benötige er zusätzlich einen Bademantel und einen Sportanzug. Durch Bescheid vom 06.09.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2011 wies die Beklagte den Antrag ab, da es sich bei der Anschaffung der Kleidung nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele.

Mit der am 08.02.2011 erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beschaffung von Kleidung begehrt.