Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.08.2010 wird zurückgewiesen.
I. Die Klägerin begehrt die Erstattung von weiteren Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von 17,20 EUR.
Am 08.10.2009 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt.
Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt C, Widerspruch ein.
Am 27.01.2010 erhob die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt C, Untätigkeitsklage, S 17 AS 346/10. Durch Abhilfebescheid vom 10.02.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 08.10.2009 auf und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach. Daraufhin erklärte die Klägerin das gerichtliche Verfahren für erledigt. Der Beklagte gab ein Kostengrundanerkentnis ab.
Durch Bescheid vom 22.12.2009 senkte der Beklagte das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.02. bis 30.04.2010 um 107,00 EUR unter Berufung auf § 31 SGB II ab. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt C, Widerspruch ein, W 241/10.
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