LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2011
L 11 KA 110/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 62/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2011 (L 11 KA 110/11 B) - DRsp Nr. 2012/2764

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 110/11 B

DRsp Nr. 2012/2764

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozial gerichts Düsseldorf vom 25.05.2011 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit S 14 KA 62/11 ER auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin und die Beschwerde des Antragsstellers werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im tenorierten Umfang begründet, die Beschwerde des Antragsstellers ist nicht begründet.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG». Das Interesse des Antragstellers war darauf gerichtet, von der Antragsgegnerin einbehaltenes Honorar (eine Regresserstattung i.H.v. 10.685,45 EUR sowie fortlaufende monatliche Honorarabschlagszahlungen aufgrund der vertragsärztlichen Tätigkeit des unter Insolvenzverwaltung stehenden Gemeinschuldners) ausgezahlt zu erhalten. Die Antragsgegnerin hat die Auszahlung unter Hinweis auf eine möglicherweise nach Abschluss eines Plausibilitätsprüfungsverfahrens bestehende Regressforderung, deren Höhe sie auf ca. 150.000,00 EUR geschätzt hat, verweigert.