Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozial gerichts Düsseldorf vom 25.05.2011 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im tenorierten Umfang begründet, die Beschwerde des Antragsstellers ist nicht begründet.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§
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