Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Nach Rücknahme der ursprünglich auch im Namen der Kläger zu 3) und 4) geführten Beschwerde wenden sich die Kläger zu 1) und 2) gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zu 1) ist Vater der Kläger zu 2) bis 4).
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