LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.10.2013
L 19 AS 1101/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 3601/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.10.2013 (L 19 AS 1101/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/23098

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1101/13 NZB

DRsp Nr. 2013/23098

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.05.2013 - S 49 AS 3601/12 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 01.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2010 forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter) u. a. vom Kläger einen Betrag in Höhe von 1.113,33 EUR nach § 50 SGB X zurück. In dem anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg, S 36 AS 2550/10 schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2011 einen Vergleich, wonach der Erstattungsbetrag in monatlichen Raten zu je 50,00 EUR direkt von der Regelleistung einbehalten wird. Die Beteiligten waren sich weiterhin einig, dass die Regelung des § 43 S. 2 SGB II keine Anwendung finden solle.

Mit Schreiben vom 28.12.2011 mahnte die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen, die Fälligkeit der Erstattungsforderung von 1.113,33 EUR an. Sie setzte Mahngebühren nach § 19 Abs. 2 VwVG in Höhe von 5,85 EUR fest. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen die Festsetzung der Mahngebühr der Widerspruch zulässig ist.