Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird ab dem 26.09.2011 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt X, X, beigeordnet.
I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.07.2011 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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