LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2011
L 11 KA 93/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KA 153/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2011 (L 11 KA 93/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20266

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 93/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20266

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.06.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt mittels einstweiligen Rechtsschutzes vom organisierten ärztlichen Notfalldienst befreit zu werden.

Er ist als Facharzt für Allgemeinmedizin in X niedergelassen, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und Mitglied einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis.

Am 29.12.2008 zog er sich bei einem Unfall eine Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers zu. Die Antragsgegnerin lehnte seinen Antrag vom 15.10.2010 auf Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst mit Bescheid vom 09.12.2010 ab, da keine deutliche Einschränkung der Praxistätigkeit zu verzeichnen und die Stellung und Bezahlung eines Vertreters zumutbar sei. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch hat die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden.

Am 16.05.2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Dortmund um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und im Einzelnen dargelegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, den Notfalldienst abzuleisten.

Der Antragsteller hat beantragt,