Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der die Klägerin sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Münster wendet, ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung vom 17.12.2008 in Verbindung mit §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Die Zuständigkeit für Vollstreckungsmaßnahmen der dem Sozialgesetzbuch unterstehenden Leistungsträger ist in § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt; diese erfolgt bei kommunalen Trägern wie hier gemäß Abs. 3 nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Abs. 4 räumt die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung ein.
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