LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2013
L 9 SO 307/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 227/13 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2013 (L 9 SO 307/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/19477

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 307/13 B ER - Aktenzeichen L 9 SO 308/13 B

DRsp Nr. 2013/19477

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2013 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 19.06.2013 betreffend die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einerseits und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Eilverfahren andererseits sind unbegründet.

I. Das SG hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr vorläufig ab dem 01.04.2013 bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren, zur Recht abgelehnt, weil der zulässige Antrag unbegründet ist.