LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2013
L 2 AS 1224/13 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1105/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2013 (L 2 AS 1224/13 B) - DRsp Nr. 2013/19346

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1224/13 B

DRsp Nr. 2013/19346

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15.05.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.