LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2011
L 7 AS 2042/10 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 656/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2011 (L 7 AS 2042/10 B) - DRsp Nr. 2011/20331

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 2042/10 B

DRsp Nr. 2011/20331

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Detmold hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 06.10.2010 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens, mit dem die Klägerin die Gewährung eines höheren Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende im Rahmen der ihr bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend macht, zu Recht abgelehnt.