LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2011
L 7 AS 1217/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 283/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.06.2011 (L 7 AS 1217/10 B) - DRsp Nr. 2011/20330

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1217/10 B

DRsp Nr. 2011/20330

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2010 geändert. Dem Kläger zu 2) wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Hauptsachverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N aus E beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Soziagerichts (SG) Dortmund vom 10.05.2010 ist zulässig und hinsichtlich des Klägers zu 2) auch begründet. Das SG hat den Antrag des Klägers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger zu 2) ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.