Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung (Gerichtskosten i.H.v. 25 EUR für einen Rechtsstreit des Vermieters des Klägers, den dieser verloren hat) nach der Rechtsprechung des
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