LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2009
L 7 B 111/09 AS
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 113/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2009 (L 7 B 111/09 AS) - DRsp Nr. 2009/11133

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen L 7 B 111/09 AS

DRsp Nr. 2009/11133

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2009 aufgehoben.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus X für die Durchführung des Klageverfahrens für die Zeit ab Antragstellung gewährt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 04.02.2009 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung ihres prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; der Kläger oder die Klägerin muss ferner nicht in der Lage sein, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Ihre Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.