LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2011
L 7 AS 267/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 318/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2011 (L 7 AS 267/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/9958

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 267/11 NZB

DRsp Nr. 2011/9958

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger steht bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Am 06.01.2009 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen ab März 2009. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von 01.03.2009 bis zum 31.08. 2009. Mit Schreiben vom 19.02.2009 beantrage der Kläger zudem die Übernahme der Gebühren für das digitale Fernsehen von "Unitiymedia TV" unter Hinweis auf den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2009 ab 01.03.2009 nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe von 16,90 EUR monatlich sowie für die Versandkosten für den Digital-Receiver von 5,90 EUR.