LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2011
L 5 KR 107/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 38/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2011 (L 5 KR 107/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/7822

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 107/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7822

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.02.2011 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 09.12.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2010 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2010 war festzustellen.

Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (Satz 2). Beachtet ein Sozialversicherungsträger die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht oder bestreitet er die aufschiebende Wirkung, hat das Gericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss festzustellen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rdn. 15; Düring in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2008, § 86b, Rdn. 6, jeweils m.w.N.). Für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsbehelf unzulässig oder unbegründet ist (Düring in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2008, § 86a, Rdn. 5).