LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2013
L 9 SO 34/13 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 86/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2013 (L 9 SO 34/13 B) - DRsp Nr. 2013/6638

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 34/13 B

DRsp Nr. 2013/6638

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen den Bescheid vom 04.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2012, gerichtete Klage, mit der die Kläger in der Sache die Verpflichtung der Beklagten begehren, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ab dem 01.01.2005 betreffenden Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären (§ 63 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)), zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

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