Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.7.2012 geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt O, N, bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH). Im Hauptsacheverfahren begehrt er höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 5.1.2012.
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