LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2013
L 2 AS 1960/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1772/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2013 (L 2 AS 1960/12 B) - DRsp Nr. 2013/6636

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1960/12 B

DRsp Nr. 2013/6636

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem der Kläger vom Beklagten höhere Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Mai 2011 begehrt.

Der 1952 geborene Kläger steht bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Er führt gegen den Beklagten u.a. mehrere Klageverfahren für unterschiedliche Leistungszeiträume, in denen er jeweils die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze nach dem SGB II rügt. Im Streitverfahren S 31 AS 1774/12 hat ihm das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Beschluss vom 12.06.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Im hier vorliegenden Verfahren hat das SG den PKH-Antrag mit Beschluss vom 23.08.2012 abgelehnt. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren erscheine nicht erforderlich. Der Kläger werde bereits durch die im Verfahren S 31 AS 1774/12 bewilligte Prozesskostenhilfe in die Lage versetzt, seine Rechte auch im vorliegenden Verfahren, in dem es um einen vergleichbaren Streitgegenstand gehe, hinreichend zu vertreten.