LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2013
L 2 AS 1679/12 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 137/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2013 (L 2 AS 1679/12 B) - DRsp Nr. 2013/6635

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1679/12 B

DRsp Nr. 2013/6635

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 26.07.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bietet.

Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist.