LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2013
L 9 AL 367/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 286/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2013 (L 9 AL 367/12 B) - DRsp Nr. 2013/3750

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 367/12 B

DRsp Nr. 2013/3750

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2012 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab dem 05.09.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. I aus L beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die auf Bescheidung des am 11.08.2008 gestellten Antrags auf Insolvenzgeld gerichtete Untätigkeitsklage zu Unrecht abgelehnt.

1. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.