Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2012 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab dem 05.09.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. I aus L beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (
1. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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