LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2013
L 7 AS 1956/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1723/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2013 (L 7 AS 1956/12 B) - DRsp Nr. 2013/3749

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1956/12 B

DRsp Nr. 2013/3749

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.08.2012 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus L beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.