LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2011
L 7 AS 1770/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3508/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2011 (L 7 AS 1770/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/4110

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1770/10 B ER

DRsp Nr. 2011/4110

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.09.2010, berichtigt durch Beschluss vom 30.09.2010, aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, dem Antragsteller vom 01.09.2010 bis längstens 30.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 609,85 EUR monatlich vorläufig zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lagen nicht vor.