LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2011
L 19 AS 2175/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 3358/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2011 (L 19 AS 2175/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/4109

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 2175/10 NZB

DRsp Nr. 2011/4109

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 15.11.2010 - S 39 AS 3358/10 - wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Kläger begehren die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 652,12 EUR für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG nicht gegeben.