LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2011
L 19 AS 1868/10 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 731/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2011 (L 19 AS 1868/10 B) - DRsp Nr. 2011/4107

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1868/10 B

DRsp Nr. 2011/4107

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Durch Bescheid vom 16.12.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 762,21 EUR mtl. (359,00 EUR Regelleistung + 403,21 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2010. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, dass gegen die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Des weiteren erhielten nach § 21 Abs. 5 SGB II Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Ebenso sei die Versicherungspauschale zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.