LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2013
L 19 AS 2281/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 2551/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2013 (L 19 AS 2281/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/792

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2281/12 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 2282/12

DRsp Nr. 2013/792

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2012 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilig und längstens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zum Bescheid vom 28.09.2012 verpflichtet, der Antragstellerin Regelleistungen nach § 20 SGB II i.H.v. 81,88 EUR für die Monate Oktober, November, Dezember 2012 und 89,88 EUR für die Monate Januar, Februar, März 2013 zu gewähren. Die weiterreichende Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 1/5 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, L, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens.