LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2013
L 11 SB 305/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 162/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2013 (L 11 SB 305/12 B) - DRsp Nr. 2013/2508

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen L 11 SB 305/12 B

DRsp Nr. 2013/2508

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.06.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die statthafte (s. dazu u.v.a. Beschluss des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B -) Beschwerde ist nicht begründet, denn das Sozialgericht (SG) Dortmund hat das gegen Richterin am Sozialgericht N gerichtete Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 13.06.2012 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:

Soweit die Antragstellerin (AS) mit ihrer Beschwerde geltend macht,

1.

der angefochtene Beschluss beruhe auf einer entscheidungserheblichen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,

2.

die abgelehnte Richterin fördere das Hauptsacheverfahren S 43 SB 13/09 seit längerer Zeit nicht,

3.

sie unterlasse eine objektive Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten,

4.

der abgelehnten Richterin seien diverse Verfahrensfehler entstanden (wie etwa die mangelnde Versendung der gerichtlichen Schreiben mit einem "qualifizierten" Zugangsnachweis, unnötige Anforderung von Befundberichten, unzulässige Hinweisschreiben, Verstoß gegen die Wartepflicht durch eine Wiedervorlageverfügung nach Eingang des Ablehnungsgesuchs),

5.