LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2011
L 8 R 864/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 630/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2011 (L 8 R 864/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20210

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2011 - Aktenzeichen L 8 R 864/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20210

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.8.2010 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.12.2009 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf je 3.839,11 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung.