LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2013
L 2 AS 1011/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1060/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2013 (L 2 AS 1011/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/19476

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1011/13 B ER - Aktenzeichen L 2 SF 156/13 ER

DRsp Nr. 2013/19476

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2013 geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Übernahme von Mietschulden in Höhe von 1.453,50 Euro abgelehnt. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.06.2013 über die Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch um die Übernahme von Mietschulden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am 00.00.1974 geborene Antragstellerin bewohnt in I unter der Anschrift In der G 00 eine von der W GmbH an sie vermietete Dreizimmerwohnung. Der monatliche Mietzins beträgt zur Zeit 361,50 Euro (Grundmiete 235,50 Euro, Nebenkosten 81,00 Euro, Heizkosten 45,00 Euro).