LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2011
L 7 AS 652/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 299/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2011 (L 7 AS 652/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/9563

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 652/11 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 653/11 B

DRsp Nr. 2011/9563

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 39 AS 299/11 ER im Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.03.2011 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das SG hat zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).