LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2011
L 6 B 20/09 SB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 294/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.05.2011 (L 6 B 20/09 SB) - DRsp Nr. 2011/9964

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen L 6 B 20/09 SB

DRsp Nr. 2011/9964

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein Klageverfahren.

Mit seiner am 04.10.2006 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 30 nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der Beklagte unterbreitete mit Schreiben vom 06.03.2008 einen "Regelungsvorschlag", in dem er sich bereit erklärte, einen GdB von 30 ab Antragstellung festzustellen. Dieses Regelungsangebot nahm der Kläger mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.04.2008 an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Mit Schreiben vom 07.04.2008 hat der Bevollmächtigte des Klägers folgende Vergütungsfestsetzung beantragt:

Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV/RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV/RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV/RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV/RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 110,20 EUR
Gesamtbetrag: 690,20 EUR